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   VG Ansbach, 13.12.2011 - AN 4 K 11.01041   

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https://dejure.org/2011,44579
VG Ansbach, 13.12.2011 - AN 4 K 11.01041 (https://dejure.org/2011,44579)
VG Ansbach, Entscheidung vom 13.12.2011 - AN 4 K 11.01041 (https://dejure.org/2011,44579)
VG Ansbach, Entscheidung vom 13. Dezember 2011 - AN 4 K 11.01041 (https://dejure.org/2011,44579)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Die Aufnahme einer Geschäftsführertätigkeit durch den Syndikus-Steuerberater stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar, für die die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erforderlich ist.Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist hier nicht gegeben, da eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.08.2011 - VII R 2/11

    Vereinbarkeit einer in Vollzeit ausgeübten Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater

    Auszug aus VG Ansbach, 13.12.2011 - AN 4 K 11.01041
    Die hier vertretene Rechtsauffassung wird auch nicht durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. August 2011 (Az. VII R 2/11; juris) in Frage gestellt, auf das sich die Klägerseite beruft.

    Dies steht auch wiederum nicht in Widerspruch zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. August 2011 (a.a.O.), da, wie oben ausgeführt, in dieser Entscheidung ausschließlich klargestellt wird, dass die Pflicht zur eigenverantwortlichen und unabhängigen Berufsausübung eines selbständigen Steuerberaters nicht dadurch verletzt wird, dass dieser als angestellter Syndikus zeitlichen Bindungen aus seinem Arbeitsvertrag unterliegt; im Gegensatz hierzu geht es vorliegend nämlich nicht um die zeitlichen Bindungen des Klägers als angestellter Geschäftsführer, sondern vielmehr um seine Verpflichtung als Organ der... GmbH zum wirtschaftlichen Streben nach Gewinn für dieses Unternehmen (vgl. auch unter 2.1).

  • BFH, 17.05.2011 - VII R 47/10

    Unvereinbarkeit der Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank mit

    Auszug aus VG Ansbach, 13.12.2011 - AN 4 K 11.01041
    Darunter fällt auch organschaftliches Handeln für eine gewerblich tätige Gesellschaft, weil der gewerbliche Charakter der Unternehmenstätigkeit das Handeln als Organ prägt (BGH a.a.O.; ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH, Urteil vom 17.5.2011, Az. VII R 47/10 m.w.N.; juris).

    Wie oben ausgeführt (vgl. 1.1) ist das Verbot der gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater und die durch die unterschiedlichen Interessenslagen begründete unterschiedliche Beurteilung der Rechtslage bei Rechtsanwälten nach der Rechtsprechung der Obergerichte und des Bundesverfassungsgerichtes mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BFH, Urteil vom 17.5.2011, a.a.O., m.w.N.).

  • BGH, 04.03.1996 - StbSt (R) 4/95

    Verbot der Tätigkeit eines Berufsangehörigen der steuerberatenden Berufe im

    Auszug aus VG Ansbach, 13.12.2011 - AN 4 K 11.01041
    Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist gewerbliche Tätigkeit gekennzeichnet durch ein selbständiges, gleichmäßig fortgesetztes und maßgebend vom erwerbswirtschaftlichen Streben nach Gewinn bestimmtes Handeln (BGH, Urteil vom 4.3.1996, NJW 1996, 1833).
  • FG Niedersachsen, 24.06.2010 - 6 K 349/09

    Anspruch eines Steuerberaters auf Wiederbestellung bei einer Tätigkeit als

    Auszug aus VG Ansbach, 13.12.2011 - AN 4 K 11.01041
    Hieraus ergibt sich, dass die Übernahme einer Organfunktion in einer gewerblich tätigen Gesellschaft, welche entsprechend obigen Ausführungen notwendig eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, mit einer Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater nicht zu vereinbaren ist, soweit keine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 StBerG erteilt wird (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24.6.2010, Az. 6 K 349/09 m.w.N.; juris).
  • VGH Bayern, 26.10.2011 - 7 ZB 11.1173

    Der Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft unterliegt dem gesetzlichen

    Auszug aus VG Ansbach, 13.12.2011 - AN 4 K 11.01041
    Sie haben danach ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben und sich jeder mit ihrem Beruf oder dem Ansehen ihres Berufs nicht vereinbarenden Tätigkeit zu enthalten und sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung, die ihr Beruf erfordert, würdig zu erweisen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.10.2011, Az. 7 ZB 11.1173; juris).
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